Unsere Statuten

§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1.1. Der Verein führt den Namen “Pfadfinder*innen Gilde – Die Hornissen”.
1.2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet, vorwiegend jedoch am und nahe dem Sitz des Vereins.
1.3. Der Verein ist Mitglied im Verband der Pfadfinder-Gilde Österreichs (PGÖ).

§2 ZWECK DES VEREINES
Der Verein ist gemeinnützig und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck ist die Förderung der Gemeinschaft seiner Mitgliederinnen, um
2.1. in der Gilde die Werte des Pfadfindertums aktiv zu leben,
2.2. die Pfadfinderidee durch eigenständige Zielsetzungen mittels kontinuierlicher Arbeit und Projekten auf kulturellem, sozialem, spirituellen, gesellschaftspolitischen, umweltorientierten und sportlichem Gebiet umzusetzen und
2.3. die Jugend-Pfadfinderinnenbewegung ideell und materiell zu Unterstützen.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.

§3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2. und. 3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen: Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträge, gemeinschaftsfördernde Zusammenkünfte und Unternehmungen, Herausgabe von Schrifttum, Mediennutzung und die Schaffung der notwendigen Infrastruktur.
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen, Projektförderungen, Sponsoring, Fundraising, Erlöse aus Veranstaltungen und Projekten und sonstigen Zuwendungen aufgebracht werden.

§4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
4.1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Gildepfadfinderinnen und Gildepfadfinder – erwachsene Pfadfinderinnen und Pfadfinder, deren Freundinnen und Freunde und deren Familienmitgliedern), die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
4.2. fördernden Mitgliedern, die die Ziele des Vereins materiell oder ideell unterstützen und
4.3. Ehrenmitgliedern. Diese sind über Vorschlag des Gilderats (Vorstandes) in einer Generalversammlung durch den Beschluss der Anwesenden zu ernennen. Ehrenmitglieder können Personen werden, die nach Ansicht des Gilderats hervorragende Verdienste im Sinne der Jugend-Pfadfinderinnenbewegung, der Gilde oder um Zwecke derselben erworben haben.

§5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
5.1. Mitglieder des Vereines können physische Personen werden, die der Pfadfinderidee nahe stehen. Eine Beitrittserklärung ist mündlich oder schriftlich an den Gilderat zu richten.
5.2. Über die Aufnahme entscheidet der Gilderat (Vorstand) oder alle stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
6.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
6.2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
6.2.1. sich an den Werten des Pfadfindertums zu orientieren,
6.2.2. zur Gemeinschaft der Gilde aktiv beizutragen, nach eigenen Kräften bestmöglich bei der Erreichung der Vereinszwecke mitzuwirken und die Jugend-Pfadfinderinnenbewegung zu fördern,
6.2.3. die Interessen der Gilde zu vertreten und ihre Statuten zu beachten,
6.2.4. den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§7 NACHWEIS EINES EINWANDFREIEN LEUMUNDS
7.1. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins muss einen einwandfreien Leumund nachweisen. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszugs.
7.2. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit sie keine ordentlichen Mitglieder sind, sind von der Pflicht zur Vorlage eines Strafregisterauszugs ausgenommen.
7.3. Der Gilderat (Vorstand) behält sich das Recht vor, in regelmäßigen Abständen aktuelle Strafregisterauszüge von bestehenden Mitgliedern anzufordern, um die Einhaltung des einwandfreien Leumunds sicherzustellen.

§8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss.
8.1. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Gilderat mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
8.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann durch den Gilderat erfolgen, wenn es trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Die erfolgte Streichung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
8.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Gilderat wegen grober Verletzung der Pflichten beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht. Gegen die Entscheidung der Generalversammlung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§9 VEREINSJAHR UND MITGLIEDSBEITRAG
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beitrittsgebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden von der Generalversammlung festgesetzt. Der Austritt oder die Streichung eines Mitgliedes enthebt dieses nicht von der Zahlung der ausständigen Mitgliedsbeiträge.

§10 VEREINSORGANE
a. Generalversammlung
b. Gilderat (Vorstand)
c. Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer
d. Schiedsgericht

§11 DIE GENERALVERSAMMLUNG
11.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
11.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Gilderats oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitgliederinnen und Mitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers oder einer Rechnungsprüferin binnen vier Wochen stattzufinden.
11.3. Zu jeder Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich, an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Zustellmöglichkeiten einzuladen. Die Einladung zur Generalversammlung muss eine detaillierte Tagesordnung beinhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Gilderat.
11.4. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Gilderat schriftlich eingelangt sein.
11.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag über Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
11.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann schriftlich einem anderen Mitglied übertragen werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nur eine Stimmübertragung annehmen.
11.7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so kann sie als außerordentliche Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitgliederinnen und Mitglieder fortgesetzt werden und ist somit beschlussfähig.
11.8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
11.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Gildemeisterin oder der Gildemeister, bei ihrer oder seiner Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Wenn auch diese oder dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Gilderatsmitglied den Vorsitz.

§12 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:
12.1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Gildemeisterin oder des Gildemeisters, der Kassiererin oder des Kassiers und der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, Beschlussfassung hierüber und die Entlastung der Kassiererin oder des Kassiers und damit des Vorstands.
12.2. die Wahl des Gilderats (Vereinsvorstandes). Dieser wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
12.3. die Wahl zweier Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer für die gleiche Periode.
12.4. das Verleihen und Aberkennen der Ehrenmitgliedschaft, sowie Festlegung der damit verbundenen Rechten und Pflichten.
12.5. die Änderung der Statuten. Die Statuten dürfen den Statuten des Verbandes der Pfadfinder-Gilde Österreichs nicht widersprechen. Bei Änderungen der Statuten ist der Verband der Pfadfinder-Gilde Österreichs darüber zu informieren.
12.6. die Auflösung des Vereines.
12.7. die Beschlussfassung in allen Anliegen, welche der Gilderat der Generalversammlung vorlegt.
12.8. die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und über Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Gilderat.
12.9. die Festsetzung der Beitrittsbeitrag und des Mitgliedsbeitrages.

§13 DER GILDERAT (VORSTAND)
13.1. Der Gilderat leitet den Verein und wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt.
13.2. Der Gilderat besteht aus:
13.2.1. der Gildemeisterin oder dem Gildemeister und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder Stellvertreter,
13.2.2. der Schriftführerin oder dem Schriftführer und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder Stellvertreter,
13.2.3. der Kassiererin oder dem Kassier und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder Stellvertreter.
13.2.4. Weitere Gildemitgliederinnen und Gildemitglieder können in Fachfunktionen in den Gilderat gewählt werden. Jedes gewählte Mitglied des Gilderats hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Gildemeisterin oder der Gildemeister. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliederinnen und Mitglieder des Gilderats anwesend sind; einer davon muss die Gildemeisterin oder der Gildemeister oder ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sein.
13.3. Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffende Teilnehmerin oder der betreffende Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden ist. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, welches die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen des Vereins als auch die Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen. In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen. Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht, so obliegt es dem Gilderat, ihre Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.
13.4. Aufgaben des Gilderats:
a. Verwaltung des Vereinsvermögens
b. Vorbereitung des Jahresprogramms
c. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.

§14 VERTRETUNG DES VEREINES NACH AUSSEN
14.1. Der Verein wird nach außen durch die Gildemeisterin oder den Gildemeister (Vereinsobfrau oder Vereinsobmann), im Verhinderungsfall durch deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vertreten.
14.2. Die Gildemeisterin oder der Gildemeister (Vereinsobfrau oder Vereinsobmann) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin oder der Schriftführer unterstützt die Gildemeisterin oder den Gildemeister bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
14.3. Gilderatsmitgliederinnen und Gilderatsmitglieder, denen ein bestimmtes Sachgebiet (z.B. Kassiererin oder Kassier) zugeordnet ist, können in diesem die Gilde nach außen vertreten, sind aber an den Gilderat berichtspflichtig.
14.4. Wichtige Schriftstücke, Verträge und Ansuchen an Behörden werden von der Gildemeisterin oder dem Gildemeister oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder Stellvertreter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnet. In Angelegenheiten seines Sachgebietes unterschreibt die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter (z.B. bei Finanzen die Kassiererin oder der Kassier oder ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter) gemeinsam mit der Gildemeisterin oder dem Gildemeister oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder Stellvertreter.

§15 RECHNUNGSPRÜFER
Den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder der Gilde sein. Sie gehören auch nicht dem Gilderat an.

§16 DAS SCHIEDSGERICHT
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Jeder der Streitparteien wählt dazu einen Schiedsrichter, welcher dem Verein angehören muss. Diese wählen ein drittes Vereinsmitglied als Vorsitzende*n. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. Die Beschlüsse werden vom Gilderat vollzogen.

§17 AUFLÖSUNG DES VEREINES
Der Gilderat (Vorstand) oder eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 50% der Mitgliederinnen und Mitglieder können einen Antrag auf Vereinsauflösung der Generalversammlung vorlegen.
17.1. Die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine freiwillige Auflösung beschließen. Sollte die Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, kann von einem Gilderatsmitglied binnen einer Woche zu einer weiteren Generalversammlung mit zwei Wochen Frist eingeladen werden. Diese Generalversammlung ist ungeachtet der Zahl der vertretenen stimmberechtigten Mitgliederinnen und Mitglieder beschlussfähig.
17.2. Die Generalversammlung beschließt – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation des Vereines und was mit dem Vermögen nach Abdeckung aller Passiva geschehen soll.
17.3. Bei Auflösung des Vereines ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der
Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Der Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach der Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Auflösungsbeschluss ist ebenfalls unverzüglich dem Verband der Pfadfinder-Gilde Österreichs (PGÖ) mitzuteilen. Nach Auflösung des Vereines fällt, wenn nicht mit einer Zweidrittel-Mehrheit anders verfügt wurde, das vorhandene Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Verein: “Gruppe 8 Pater Haspinger / Guy de Larigaudie der Wiener Pfadfinder und Pfadfinderinnen” (ZVR: 1895649974) zu.
Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Verband der Pfadfinder-Gilde Österreichs (PGÖ) zu und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.